Die Notwendigkeit eines Biotopverbunds hat die Landesregierung Baden-Württembergs erkannt. Sie hat sich dazu verpflichtet, den Biotopverbund schrittweise auf insgesamt 15 % der Offenlandfläche auszubauen (§ 22 Abs. 1 NatSchG).

Für die Umsetzung erstellen Gemeinden Biotopverbundpläne oder passen die Landschafts- oder Grünordnungspläne an (§ 22 Abs. 2 NatSchG). Grundlage für die weiteren Planungen ist der „Fachplan Landesweiter Biotopverbund“, welcher vom Landesamt für Umwelt (LUBW) erstellt wurde. Durch die Erstellung einer Biotopverbundkonzeption haben Kommunen viele Vorteile. Sie erhalten einen umfassenden Überblick über den Zustand der Natur in ihrem Gemeindegebiet. Gleichzeitig wird ein Maßnahmenkonzept für Ausgleichs-, Ersatz- oder Ökokontomaßnahmen erstellt. Der Maßnahmenpool liefert aber auch naturschutzfachlich sinnvolle Maßnahmen, die z.B. über die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) gefördert werden können.

Außerdem ist der Biotopverbund bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen verbindlich zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 2NatSchG).

Für die Umsetzung des Biotopverbunds spielen aber neben öffentlichen Planungsträgern auch Privatinitiativen, Landbewirtschafter, Vereine und Naturschutzverbänden eine sehr wichtige Rolle.